ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
I.
Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen sowie für nachträgliche Vertragsabänderungen.
Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers/Mieters aus dem Vertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung der LPK GmbH.
II.
Der Preis des Kaufgegenstandes versteht sich ohne Skonto sonstige Nachlässe zuzüglich Umsatzsteuer (Kaufpreis). Vereinbarte Nebenleistungen
(z. B. Frachtkosten) werden zusätzlich berechnet.
Preisabänderungen sind nur zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluß und vereinbarten Liefertermin mehr als 4 Monate liegen; dann gilt der am Tag der Lieferung gültige Preis der LPK GmbH. Bei Lieferung innerhalb von 4 Monaten gilt in jedem Fall der am Tag des Vertragsabschlusses gültige Preis. Änderungen des Umsatzsteuersatzes berechtigen beide Teile zur entsprechenden Preisanpassung.
Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, so gilt in jedem Fall der am Tag der Lieferung gültige Preis der LPK GmbH.
III.
Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen ist innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungszugang zur Zahlung fällig. Erfolgt Zahlung innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungszugang, so wird ein Skonto von 2 % eingeräumt.
IV.
Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der LPK GmbH aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderung Eigentum der LPK GmbH. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die die LPK GmbH gegen den Käufer im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z. B. aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstigen Leistungen, nachträglich erwirbt.
Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist der Käufer zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt gemäß den nachfolgenden Bestimmungen dieses Abschnitts nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug befindet.
Kommt der Käufer in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, kann die LPK GmbH den Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen und nach Androhung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Anrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten.
Verlangt die LPK GmbH die Herausgabe des Kaufgegenstandes, ist der Käufer unter Ausschluss von etwaigen Zurückbehaltungsrechten – es sei denn, sie beruhten auf dem Kaufvertrag – verpflichtet, den Kaufgegenstand unverzüglich an die LPK GmbH herauszugeben. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis des Verwertungserlöses einschließlich Umsatzsteuer.
Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn die LPK GmbH höhere oder der Käufer niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Käufer nach Abzug der Kosten und sonstiger, mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen der LPK GmbH gutgebracht.
Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der LPK GmbH eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, sie Sicherung der LPK GmbH beeinträchtigende Überlassung des Kaufgegenstandes sowie seine Veränderung zulässig.
V.
Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluß. Werden nachträgliche Vertragsabänderungen vereinbart, ist erforderlichenfalls gleichzeitig ein Liefertermin oder eine Lieferfrist erneut zu vereinbaren.
Der Käufer kann 6 Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist die LPK GmbH schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Mit dieser Mahnung kommt die LPK GmbH in Verzug. Der Käufer kann neben Lieferung Ersatz des Verzugsschadens nur verlangen, wenn der LPK GmbH Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Der Käufer kann im Falle des Verzugs der LPK GmbH auch schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen mit dem Hinweis, dass er die Abnahme des Kaufgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Käufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen; dieser beschränkt sich bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 10 % des Kaufpreises.
Bei höherer Gewalt oder anderen unvorhergesehenen Hindernissen, wie z.B. Aufruhr, erhebliche Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, tritt Lieferverzug nicht ein.
VI.
Die LPK GmbH leistet Gewähr für eine den jeweiligen Stand der Technik des Typs des Kaufgegenstandes entsprechende Fehlerfreiheit während eines Zeitraumes von 6 Monaten seit Auslieferung.
Nachbesserungen haben unverzüglich nach den technischen Erfordernissen durch Ersatz oder Instandsetzung fehlerhafter Teile ohne Berechnung der hier notwendigen Lohn-, Material- oder Frachtkosten zu erfolgen.
Wenn der Fehler nicht beseitigt werden kann oder für den Käufer weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar sind, kann der Käufer anstelle der Nachbesserung Wandlung (Rückgängigmachung des Kaufvertrages) oder Minderung (Herabsetzung der Vergütung) verlangen. Ein Anspruch auf Ersatzlieferung besteht nicht.
Natürlicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgeschlossen.
VII.
Erfüllungsort ist der Sitz der LPK GmbH.
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz der LPK GmbH.
Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Innland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Innland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im übrigen gilt bei Ansprüchen der LPK GmbH gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.




